Home
Alphabetischs Register
A  B  D  F  G  I  K  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  Z
Das Staatswappen Russlands
Rambler's Top100
Home  die  VERFASSUNG  Russisch | Englisch | Franzoesisch | Deutsch 
Home
 der  RUSSISCHEN 
Moskauer Kreml
 FÖDERATION 
Moskauer Kreml

Rueckwerts Zum Anfang Vorwaerts

Kapitel 6. Regierung der Rußländischen Föderation

Artikel 110

1. Die vollziehende Gewalt der Rußländischen Föderation übt die Regierung der Rußländischen Föderation aus.

2. Die Regierung der Rußländischen Föderation besteht aus dem Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, den Stelvertretern des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und den Bundesministern.

Artikel 111

1. Den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation mit Zustimmung der Staatsduma.

2. Der Kandidatenvorschlag für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation wird spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt des neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation oder nach Rücktritt der Regierung der Rußländischen Föderation oder binnen einer Woche ab dem Tage der Ablehnung einer Kandidatur durch die Staatsduma eingebracht.

3. Die Staatsduma erörtert die vom Präsidenten der Rußländischen Föderation vorgeschlagene Kandidatur für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation binnen einer Woche nach Einbringung des Kandidatenvorschlags.

4. Nach dreimaliger Ablehnung der vorgeschlagenen Kandidaturen für das Amt des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation durch die Staatsduma ernennt der Präsident der Rußländischen Föderation den Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation, löst die Staatsduma auf und setzt Neuwahlen an.

Artikel 112

1. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation macht dem Präsidenten der Rußländischen Föderation spätestens eine Woche nach seiner Ernennung Vorschläge über die Struktur der Bundesorgane der vollziehende Gewalt.

2. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation schlägt dem Präsidenten der Rußländischen Föderation Kandidaten für die Ämter der Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung der Rußländischen Föderation und der Bundesminister vor.

Artikel 113

Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation bestimmt in Übereinstimmung mit der Verfassung der Rußländischen Föderation, den Bundesgesetzen und den Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation die Grundrichtungen der Tätigkeit der Regierung der Rußländischen Föderation und organisiert deren Arbeit.

Artikel 114

1. Die Regierung der Rußländischen Föderation:

a) arbeitet den Bundeshaushalt aus, legt ihn der Staatsduma vor und gewährleistet seinen Vollzug; legt der Staatsduma einen Rechenschaftsbericht über den Vollzug des Bundeshaushalts vor;

b) gewährleistet die Durchführung einer einheitlichen Finanz-, Kredit- und Geldpolitik in der Rußländischen Föderation;

c) gewährleistet die Durchführung einer einheitlichen staatlichen Politik auf dem Gebiet der Kultur, Wissenschaft und Bildung, des Gesundheitsschutzes, der sozialen Sicherung und des Umweltschutzes in der Rußländischen Föderation;

d) verwaltet das Bundeseigentum;

e) trifft Maßnahmen, um die Landesverteidigung und die Staatssicherheit zu gewährleisten und die Außenpolitik der Rußländischen Föderation zu verwirklichen;

f) trifft Maßnahmen, um die Gesetzlichkeit und die Rechte und Freiheiten der Bürger zu gewährleisten, das Eigentum zu schützen, die öffentliche Ordnung zu wahren und die Kriminalität zu bekämpfen;

g) übt weitere Befugnisse aus, die ihr von der Verfassung der Rußländischen Föderation, den Bundesgesetzen und Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation übertragen worden sind.

2. Ein Verfassungsgesetz des Bundes bestimmt das Verfahren, in dem die Regierung der Russischen Föderation tätig wird.

Artikel 115

1. Die Regierung erläßt auf der Grundlage und in Ausführung der Verfassung der Rußländischen Föderation, der Bundesgesetze und der normativen Ukaze des Präsidenten der Rußländischen Föderation Verordnungen und Verfügungen und gewährleistet deren Vollzug.

2. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation unterliegen in der Rußländischen Föderation der verbindlichen Ausführung.

3. Verordnungen und Verfügungen der Regierung der Rußländischen Föderation können, falls sie der Verfassung der Rußländischen Föderation, Bundesgesetzen oder Ukazen des Präsidenten der Rußländischen Föderation widersprechen, vom Präsidenten der Rußländischen Föderation aufgehoben werden.

Artikel 116

Vor einem neu gewählten Präsidenten der Rußländischen Föderation legt die Regierung ihre Ämter nieder.

Artikel 117

1. Die Regierung der Rußländischen Föderation kann ihren Rücktritt einreichen, der vom Präsidenten der Rußländischen Föderation angenommen oder abgelehnt wird.

2. Der Präsident der Rußländischen Föderation kann eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation treffen.

3. Die Staatsduma kann der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen aussprechen. Ein Mißtrauensvotum gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation wird mit der Stimmenmehrheit der Ge-samtabgeordnetenzahl der Staatsduma angenommen. Hat die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation das Mißtrauen ausgesprochen, so ist der Präsident der Rußländischen Föderation berechtigt, die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation zu erklären oder der Entscheidung der Staatsduma die Zu-stimmung zu verweigern. Spricht die Staatsduma der Regierung der Rußländischen Föderation binnen drei Monaten erneut das Mißtrauen aus, so erklärt der Präsident der Rußländischen Föderation entweder die Entlassung der Regierung oder die Auflösung der Staatsduma.

4. Der Vorsitzende der Regierung der Rußländischen Föderation kann vor der Staatsduma die Vertrauensfrage gegenüber der Regierung der Rußländischen Föderation stellen. Verweigert die Staatsduma das Vertrauen, so trifft der Präsident binnen sieben Tagen eine Entscheidung über die Entlassung der Regierung der Rußländischen Föderation oder die Auflösung der Staatsduma und die Anberaumung von Neuwahlen.

5. Im Falle des Rücktritts, der Entlassung oder der Niederlegung der Vollmachten führt die Regierung der Rußländischen Föderation im Auftrag des Präsidenten der Rußländischen Föderation bis zur Bildung einer neuen Regierung der Rußländischen Föderation ihre Amtsgeschäfte fort.

Rueckwerts Zum Anfang Vorwaerts


Alphabetischs Register 
A  B  D  F  G  I  K  M  N  O  P  R  S  T  U  V  W  Z 

© "Garant-Internet"